08.04.2022

Härtefallprogramm 2 Kanton Thurgau

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat basierend auf dem Covid-19-Gesetz das Härtefallprogramm 2 verabschiedet. Unternehmen, die wirtschaftlich besonders von Covid-19 betroffen waren, können zwischen dem 1. und 30. April 2022 einen Härtefallantrag einreichen.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  •  Thurgauer Unternehmen, die von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie betroffen waren, erhalten eine finanzielle Unterstützung.
  •  Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach den durch Bund und Kanton definierten Anforderungen. Diese entsprechen weitgehend jenen aus dem Härtefallprogramm 1.
  •  Die finanzielle Unterstützung deckt höchstens Covid-bedingte ungedeckte, liquiditätswirksame Kosten im Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022.
  •  Eine Beitragsgewährung im Rahmen des Härtefallprogramms 2 bedingt eine plausible und bei Bedarf zu belegende Dokumentation von Umsätzen, Kosten und erhaltenen Entschädigungen auf Monatsbasis.
  •  Es sind nur Unternehmen zugelassen, die bereits im Härtefallprogramm 1 einen Antrag gestellt und eine Entschädigung erhalten haben.

(Quelle www.awa.tg.ch)

Die Anträge für das Härtefallprogramm können vom 1. bis 30. April 2022 ausschliesslich elektronisch über die (https://awa.tg.ch/wirtschaft/haertefallprogramm.html/11588) zugänglichen Formular eingereicht werden.

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